Die Ehescheidung bedeutet den Auflösungsprozess einer Ehe. Es handelt sich zunächst um einen juristischen Vorgang, der eine vorherig bestehende Gemeinschaft in zwei vollkommen unverbundene Personen teilt. In der Mehrheit der Fälle handelt es sich um eine Situation, die beide beteiligten Partner emotional betrifft und Vorsichtsmaßnahmen erfordert. Insbesondere bei einer Ehe mit Kindern resultieren aus der Scheidung Konsequenzen, die es zu händeln gilt.
Wie läuft die Scheidung ab?
Ein Scheidungsantrag geht dem Scheidungsverfahren voraus. Der Antragsteller bedient sich eines Anwaltes. Der andere Ehegatte benötigt einen Anwalt, wenn er selbstständig Anträge an das Familiengericht stellt. Dazu zählen:
- Unterhaltsantrag
- Sorgerechtregelung
- ein eigener Scheidungsantrag.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt er keine anwaltliche Hilfe. Im Regelfall sind mehrere Fragen Scheidungsgegenstand. Folglich sichert er sich mit Hilfe juristisch ab. Als Faustformel gilt, dass jegliche Art von potenziellen Vergleichen der anwaltlichen Hilfe bedürfen. Vergleiche schließen ausschließlich Gerichte und in Deutschland herrscht vor Gericht Vertretungszwang.
Das Familiengericht prüft auf den Antrag hin, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Ein zerrüttetes Eheverhältnis sowie Aussichtslosigkeit in Bezug auf eine Besserung zählen dazu. Weiterhin leben die Eheleute vor dem Urteilsspruch längere Zeit getrennt. Hier kommt das bekannte Trennungsjahr zum Tragen. Vor dem Stellen des Antrages ermittelt der Scheidungswillige das zuständige Gericht. Bei minderjährigen Kindern liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Kinder bei einem Elternteil aufhalten. Ohne Kinder entfällt die Zuständigkeit auf das Gericht, welches sich in dem letzten gemeinsamen Wohnort befindet, sofern ein Ehepartner dort lebt. Ist dies nicht der Fall, zeigt sich das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig.
Wann gilt das Verhältnis als zerrüttet?
Voraussetzung für das Scheidungsurteil ist das zerrüttete Eheverhältnis. Dieses liegt vor, sofern die beiden Ehepartner keine emotionale Bindung mehr haben. Bezeugt ein Ehepartner dieses Fehlen, reicht die Aussage für eine Scheidung aus. Unzweifelhaft bestätigt das Gericht die Scheidung, sofern die Ehepartner mehr als drei Jahre in Trennung leben. Alternativ leben sie mindestens ein Jahr getrennt und befürworten beide die Scheidung. Ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse, wertet das Gericht die Anträge aus und prüft, ob bei der individuellen Situation eine Zerrüttung vorliegt.
Regelmäßig teilen sich Ehepartner während des Trennungsjahres eine Wohnung aus finanziellen Gründen. In diesem Fall stellt das Gericht darauf ab, ob beide selbstständige Lebensgewohnheiten verfolgen, beispielsweise für die Einzelperson kochen oder waschen. Zeitlich abgeschlossene Versöhnungsversuche stören den Scheidungsprozess nicht.
Die einvernehmliche Scheidung stellt einen Sonderfall dar. In diesem Fall leben beide Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt. Darüber hinaus vermerkt der Antragsteller, dass der andere Partner ebenfalls einen Antrag stellt oder sich einverstanden erklärt. Weiterhin steht im Antrag, dass die Eltern gemeinschaftlich für die Kinder sorgen und eine Regelung in Bezug auf den Unterhalt treffen. Das Kindeswohl ist der maßgebliche Faktor für das Gericht.
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